- Bewertungseinheit
- Die handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätze sind entsprechend dem Grundsatz der ⇡ Einzelbewertung auf einzelne Vermögensgegenstände und Schulden anzuwenden. Das setzt die Abgrenzung des einzelnen Vermögensgegenstands und der einzelnen Schuld (Bewertungseinheit) voraus. Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen im ⇡ Sachanlagevermögen, weil hier vielfach Sachgesamtheiten (z.B. Gebäude und Gebäudebestandteile, Einzelteile eines Gerüstes) gegeben sind. Sie ergeben sich ferner bei der Bestimmung ⇡ geringwertiger Wirtschaftsgüter. Bes. bei der bilanziellen Abbildung von Absicherungszusammenhängen (⇡ Hedging) ist die Abgrenzung bzw. Bildung von B. bislang streitig. Das Bewertungsproblem besteht bei Sachgesamtheiten z.B. darin: Werden sie als B. behandelt, so werden einheitliche Abschreibungen auf die B. berechnet, obgleich die einzelnen Teile der B. möglicherweise unterschiedlich schnell verschleißen. Bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern muss durch die Bestimmung der B. sichergestellt werden, dass einheitliche Vermögensgegenstände nicht unzulässig in einer Vielzahl geringwertiger und daher sofort abschreibbarer Wirtschaftsgüter aufgespaltet werden.- Im Anschluss an die steuerliche Rechtsprechung werden Sachgesamtheiten als B. behandelt, wenn ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang erkennbar ist. Die Definition von Vermögensteilen als geringwertige Wirtschaftsgüter und damit als B. verlangt, dass diese Vermögensteile einer selbstständigen Nutzung fähig sind (vgl. § 6 II EStG). Die genannten Abgrenzungskriterien sind zwar Lösungshilfen, eröffnen aber im konkreten Abgrenzungsfall erhebliche Ermessensspielräume.- Vgl. auch ⇡ Valutaschuld.
Lexikon der Economics. 2013.